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Die
Eigenhaftung des rechtlichen Betreuers und des Bevollmächtigten
Zurzeit
bestehen in Deutschland ca. 1,4 Millionen rechtliche Betreuungen und
eine nicht bekannte Anzahl von Vorsorgevollmachten, denen das Gesetz
grundsätzlich den Vorzug gegenüber einer Betreuung einräumt (§ 1896
Abs. 2 BGB). In all diesen Fällen besteht für die betreuende Person
ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko. Es ist hier völlig gleich,
ob eine Betreuung im rechtlichen Sinne oder eine Vorsorgevollmacht
vorliegt.
Der
Gesetzgeber vertraut dem Betreuer oder Vollmachtnehmer fremdes
Vermögen zur Verwaltung an. In diesen Fällen besteht erfahrungsgemäß
eine strenge Haftung. Geregelt ist diese Haftung im § 1908i i. V. m.
§ 1833 BGB sowie im § 276 BGB. Dieses bedeutet, dass auch schon
leichte Fahrlässigkeit eine Haftung des Betreuers oder
Vollmachtnehmers begründen kann. Das im § 277 BGB geregelte
Haftungsprivileg dergestalt, dass der Betreuer oder Vollmachtnehmer
nur für die Sorgfalt einzustehen hat, die er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt, besteht hier nicht.
Ein rechtlicher Betreuer
bzw. Vollmachtnehmer haftet also für Schäden, die er dem Betreuten
zugefügt hat. Ein
Betreuer oder Bevollmächtigter haftet allerdings grundsätzlich nicht für die finanziellen
Verpflichtungen des Betreuten. Eine rechtliche Grundlage hierfür
bildet u. a. der § 164 BGB i. V. m. § 1902 BGB:
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164 BGB: Wirkung der Erklärung des Vertreters. (1)
1
Eine Willenserklärung, die Jemand innerhalb der ihm
zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt,
wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
2
Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im
Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass
sie in dessen Namen erfolgen soll. |
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(2) Tritt der Wille, in fremdem
Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel
des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht. |
| (3)
Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung,
wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung
dessen Vertreter gegenüber erfolgt. |
| §
1902 BGB: Vertretung des Betreuten. In seinem Aufgabenkreis
vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und
außergerichtlich. |
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| Der
BGH hat am 08.12.1994 zur eingeschränkten Haftung ein
Urteil (III ZR 175/93)
(PDF-Datei) erlassen, dass die o. g. Rechtsmeinung unterstreicht. |
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Das
grundsätzliche Gebot der eingeschränkten Haftung für die
finanziellen Verpflichtungen des Betreuten bzw. Vollmachtgebers lässt selbstverständlich Ausnahmen zu.
Es gibt eine Reihe von Fehlern, die ein Betreuer bzw.
Bevollmächtigter machen kann,
für die er teilweise oder in vollem Umfang haftet.
Nachfolgend werden hier einige Situationen geschildert, die eine
Eigenhaftung des Betreuers oder Bevollmächtigten nicht ausschließen. Bitte bedenken
Sie, dass hier nur einige Beispiele aufgeführt werden. Falls
zum Thema "Eigenhaftung" Beratungsbedarf besteht, wenden Sie
sich an einen Rechtsanwalt, Notar oder die für Sie zuständige
Rechtspflegerin Ihres Amtsgerichtes. Wir leisten keine
Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes und sind
hierzu auch nicht befugt. |
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Beispiel 1:
Ein geschäftsfähiger Betreuter hat
die gleichen Rechte und Pflichten wie ein volljähriger, nicht unter
Betreuung stehender Bürger und kann völlig eigenständig handeln, Anträge
bei Behörden stellen und rechtswirksam Geschäfte abschließen.
Der
Betreuer handelt ausschließlich innerhalb seines Aufgabenkreises
lediglich als Vertreter des Betreuten.
Diese Tatsache bedeutet nicht, dass der
Betreuer dem Betreuten z. B. die Pflicht, bestimmte Anträge bei Behörden
zu stellen, ohne Unterstützung überlassen kann! Bitte bedenken Sie
immer, dass Sie für bestimmte Aufgaben bestellt wurden, weil Ihr
Betreuter in diesem Bereich Hilfen benötigt.
Wenn Sie Ihrem
Betreuten die Erledigung bestimmter Aufgaben innerhalb des vom
Gericht festgelegten Aufgabenkreises selbst überlassen, sollten
Sie die Durchführung in angemessener Zeit kontrollieren.
Wird z. B. bei der
Stellung eines Antrages auf Sozialleistungen oder
Krankenversicherungsschutz fahrlässig eine bestimmte
Frist versäumt oder die Stellung des Antrages unterlassen,
haften Sie ggf. für den daraus entstehenden Vermögensschaden des
Betreuten. Ob Ihr Betreuter geschäftsfähig ist oder nicht, ist
hier unerheblich!!!
Eine Grundlage für
diese Situation bildet der § 823 BGB: |
| §
823 BGB: Schadensersatzpflicht. (1) Wer vorsätzlich oder
fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit,
das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen
widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet. |
| (2)
1Die
gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den
Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.
2Ist
nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne
Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des
Verschuldens ein. |
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Beispiel 2:
Das Amtsgericht
Dortmund hat am 14.02.2006 (AZ: 125 C 1227/05) eine Betreuerin
zur Zahlung eines Teiles der Kosten eines Pflegedienstes für den
Betreuten verurteilt. Die Betreuerin hatte bei ihrer
Unterschrift nicht ausreichend deutlich gemacht, dass sie in
Vertretung ihres Betreuten handelt und nicht mit einem
Vertretungszusatz unterzeichnet, obwohl offensichtlich bekannt
war, dass sie in ihrer Eigenschaft als Betreuerin handelte.
Sie handelte laut
Urteil auf Grund des fehlenden Vertretungszusatzes nicht als
Betreuerin, sondern als Auftraggeberin, da für den Betreiber des
Dienstes nicht eindeutig erkennbar war, dass sie als Vertreterin
handelte. Weil im Vertrag hervorgehoben wurde,
dass Leistungen, die grundsätzlich von keinem Kostenträger
erstattet werden, immer zu Lasten des Auftraggebers gehen, wurde
sie zur Zahlung eines nicht gedeckten Betrages verurteilt, da
sie laut Urteil die Auftraggeberin war. Die
Grundlage für dieses Urteil bildete u. a. der § 611 BGB. |
| §
611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag. (1)
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt,
zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur
Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. |
| (2)
Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein. |
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| Wir
haben u. a. aus diesem Urteil für unsere Arbeit als rechtliche
Betreuer in unserem Verein folgende Konsequenz gezogen:
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| Wir
unterschreiben in unserer Eigenschaft als rechtliche Betreuer alle Verträge grundsätzlich nur noch mit dem
Zusatz: Unterzeichner/in handelt in
Vertretung der/des Betreuten als gesetzlicher Vertreter/in gem.
§§ 1896 ff. BGB. Wir gehen
derzeit davon aus, dass uns dieser Zusatz vor rechtlichen oder
gerichtlichen Auseinandersetzungen ausreichend schützt. Eine 100 %ige
Gewähr hierfür gibt es selbstverständlich nicht.
Bevollmächtigte Personen sollten ggf.
unter ihrer Unterschrift ebenfalls einen Zusatz in Form eines
deutlichen Hinweises auf ihre Eigenschaft als Vertreter des
Betroffenen hinterlassen. |
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| Wir
akzeptieren strikt und ohne Ausnahme keine Bürgschaften. |
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Einige Betreiber von Pflegeheimen versuchen z. B. das Risiko der
Zahlungsunfähigkeit des Betreuten und (ggf. zukünftigen
Bewohners) dem Betreuer aufzubürden und fordern zur Unterschrift
unter eine entsprechenden Heimkostenübernahmeerklärung auf. In
einigen Fällen wird diese Erklärung auch im Text des
Heimvertrages versteckt. |
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Bitte lesen Sie diese Verträge aufmerksam. Die Heimbetreiber
haben keinen Rechtsanspruch auf diese oder ähnliche Erklärungen
(Bürgschaften). Es wird u. U. sehr schwierig, diesen Fallen zu
entkommen, wenn Sie einen derartigen Vertrag unterschrieben
haben. Es können sehr hohe, Ihre Existenz bedrohende
Forderungen auf Sie zukommen. |
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Wenn Sie eine ehrenamtliche
Betreuung übernehmen, sollten Sie eine Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung
für rechtliche Betreuer
abschließen. Sie sind hier i. d. R. nicht über Ihre Privat -
Haftpflichtversicherung geschützt. Ggf. sollten Sie mit Ihrer Versicherung
klären, ob Ihre Tätigkeit als rechtlicher Betreuer mitversichert ist oder nicht.
Für Hinweise und
Informationen zu einer Haftpflicht - Versicherung für Bevollmächtigte wenden Sie
sich bitte ebenfalls an Ihre Versicherungsgesellschaft.
Ihre
Privat - Haftpflichtversicherung trägt eventuelle Schäden im Rahmen Ihrer
Tätigkeit als Bevollmächtigter i. d. R. nicht.
Seit dem 01.07.2007 gibt es in NRW eine vom Land abgeschlossene kostenlose Haftpflichtversicherung
für Ehrenamtliche zum Schutz vor Vermögensschäden (bis 100.000 € pro
Schadensfall, max. 200.000 € pro Person und Jahr).
Diese Landesversicherung läuft über die Zürich Versicherung AG. Im Schadensfall
wenden Sie sich bitte an den Union Versicherungsdienst GmbH, Klingenbergstr. 4,
32758 Detmold z. Hd. Herrn F. Schultz, Tel.: 05231-6036112.
Ähnliche Regelungen gibt es auch in einigen anderen Bundesländern. Sie sollten sich
unbedingt bei dem Betreuungsverein in Ihrer Nähe oder dem für Sie zuständigen
Vormundschaftsgericht über die Regelungen in Ihrem Bundesland informieren.
Die
Betreuungsvereine bieten Ihnen i. d. R. ebenfalls die Möglichkeit, Sie kostenlos zu
versichern. Sie müssen kein Mitlied des Vereins Ihrer Wahl sein, sondern
lediglich über diesen Verein organisiert sein. Nähere Informationen hierzu
erteilen Ihnen die Vereine in Ihrer Nähe oder die Rechtspfleger Ihres
Betreuungsgerichtsgerichtes.
Alle Tätigkeiten, die Sie außerhalb Ihres Aufgabenkreises für
den Betreuten erledigen, führen Sie nicht in Ihrer Eigenschaft als Betreuer
durch und sind in diesem Falle nicht durch Ihre Betreuer-Haftpflichtversicherung
geschützt. Falls nicht klar ist, ob eine Tätigkeit zu Ihrem Aufgabenkreis gehört
oder nicht, können Sie sich bei Ihrem örtlichen Betreuungsverein, der
Betreuungsstelle oder dem Vormundschaftsgericht Ihrer Stadt informieren.
Unfallversichert sind Sie über das Land NRW. Nähere Informationen hierzu finden
Sie auf unserer Seite
Links unter
Gesetze und weitere empfehlenswerte Adressen.
Hier sind die Unfallversicherungsträger verzeichnet.
Ob eine
Rechtsschutzversicherung für ehrenamtliche Betreuer sinnvoll ist oder nicht,
können wir nicht beurteilen. Diese Entscheidung hat jeder Betreuer individuell
zu treffen. Die Kosten für diese Versicherung werden von den Amtsgerichten nicht
übernommen. Falls Sie rechtsschutzversichert sind, sollten Sie mit Ihrer
Versicherung klären, ob Ihre Tätigkeit als rechtlicher Betreuer mitversichert
ist oder nicht.
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Eine Garantie für die Richtigkeit dieses Beitrages und der
enthaltenen Gesetze kann trotz aller Sorgfalt nicht gegeben
werden. |
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